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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Logistik-AGB 2019

Die Logistik-AGB 2019, die unter Mitwirkung des Instituts für Logistikrecht und Risikomanage- ment (ILRM) entstanden sind, werden zur Anwendung ab dem 1. Juli 2019 vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), vom Bundesverband Möbelspedition und Logis- tik (AMÖ) und vom Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) empfohlen. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

 

 

1. Anwendungsbereich, Vorrang der ADSp

1.1  Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-)Leistungen, die nicht

 

- von einem Verkehrsvertrag nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder

- von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden; dies gilt insbesondere für Leistun- gen innerhalb einer Lieferkette.

Diese logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B. die Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Warenprüfung, Warenaufbe- reitung, länder- und kundenspezifische Warenan- passung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice, Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Gütern oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Verwertungs- und Informationsmanage- ments.

1.2  Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt.

 

1.3  Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.

1.4  Sind neben den Logistik-AGB die ADSp vereinbart, gehen die ADSp diesen Logistik-AGB vor, soweit sich einzelne Klauseln widersprechen.

1,5  Eine Bezugnahme auf die ADSp in diesen Logistik- AGB beinhaltet immer eine Bezugnahme auf die bei Vertragsabschluss geltende aktuelle        Fassung der ADSp, es sei denn die Vertragsparteien haben eine andere Fassung vereinbart.

1.6. Diese Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.

1.7  Diese Logistik-AGB gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben:

1.7.1  Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten,                       Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Infor- mationen dienenden Sachen,

1.7.2  Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung                           erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.

 

2. Elektronischer Datenaustausch

2.1  Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data                        

       Interchange)/DFÜ (Daten- fernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die

       übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.

2.2  Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 2.1 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits-

       und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der    

       Veränderung, dem Verlust oder der Zerstö- rung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei        rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.

2.3  Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die  

       Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Anga- ben sind        bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag über              logistische Leistungen für die Partei abgeschlossen hat.

 

2.4  Elektronisch oder digital erstellte und speicherbare Dokumente stehen schriftlichen Dokumenten gleich, soweit nicht gesetzlich Schriftform  

       vorgeschrieben ist. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter

       Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

 

3. Vertraulichkeit

 

3.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Vertrages über logistische Leistungen bekanntwerdenden, nicht    

      öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungs-      

      erbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Personen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedienen,

      diese Geheim- haltungsverpflichtung aufzuerlegen.

3.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher

      Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüg- lich zu informieren.

4. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung, Informationspflichten, Schutz des geistigen Eigentums

4.1 Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „System- führer“ das Verfahren bestimmt, das von dem Auftragnehmer umgesetzt werden soll,

      zum Beispiel durch Know-how-Transfer, unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung

      des Auftrages beeinflussenden Faktoren, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind. Insbesondere ist der Auftraggeber

      verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte rechtzeitig und

      vollständig zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, wie

4.1.1 (Vor-) Produkte, Materialien und Betriebsmittel, soweit vereinbart, in technisch einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand zu gestellen

          sowie die Betriebsmittel zu unterhalten;

4.1.2  den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder

          berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen und

4.1.3  Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und

          deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen.

4.2     Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf besondere Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit und sonstige technische

          Anforderungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Geruch) hin.

4.3     Auf Verlangen des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber frühzeitig alle ihm erkennbar notwendigen und seinem Risikobereich

          zuzuordnenden Informationen zur Verfügung, die für die Kapazitätsplanung des Auf- tragnehmers notwendig sind.

4.4     Weiterhin ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung

4.4.1  aller öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außen- wirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogene

          Embargos) und sicherheits- rechtlichen Verpflichtungen;

4.4.2  aller Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechten, z.B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz             des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen.

4.5     Die nach Ziffern 4.1 bis 4.3 übertragenen Informationen und Rechte bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und

          Zurückbehaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.

 

5. Pflichten des Auftragnehmers

5.1    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu erbringen. Er ist

         berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.

5.2    Soweit der Auftragnehmer die logistischen Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen

         Weisung bei einem Dritten ausführt (z.B. Regalservice), so hat er die Weisungen des Auftraggebers bzw. des Dritten im Hinblick auf die

         betriebliche Sicherheit zu befolgen.

5.3    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind,          unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen.

5.4    Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Auftragnehmers im Falle von Störungen, insbesondere

         einer drohenden Verzöge- rung der logistischen Leistungen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der

         ausdrücklichen Vereinbarung.

 

6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

6.1    Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der

         Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

 

         Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen,

         Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-

         Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

6.2    Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der

         Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

 

7. Vertragsanpassung

 

7.1    Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im

         Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte

         Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und

         Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.

7.2    Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung

         mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der

         Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den

         nachzuweisenden Verände- rungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.

7.3     Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem die Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung

          erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem

          Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit, jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigung muss in

          Textform innerhalb eines Monats, nachdem mindestens eine Partei das Scheitern der Vertragsanpassung erklärt hat, zugegangen sein.

8. Betriebsübergang

8.1     Sofern mit dem Vertrag über logistische Leistungen oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist,

          verpflichten sich die Par- teien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichti- gung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.

8.2     Haben die Vertragsparteien keine solche Regelung getroffen, hat die in die Arbeitsverhältnisse eintretende Vertragspartei Anspruch auf

          eine angemessene Anpas- sung der Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Vertragslaufzeit. Im Übrigen gilt

          § 315 BGB.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung

          Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag über logistische Leistungen nach Ziffer 1.1 und damit zusammenhängenden    

          außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten,                 entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

10. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

10.1   Zur Absicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag über logistische Leistungen darf der Auftragnehmer sich auf die ihm zustehenden    

          gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen. Sofern und soweit ein gesetzliches Pfandrecht nicht besteht, hat der

          Auftragnehmer wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auf-

          traggeber zustehen, ein Pfandrecht an den in seinem Besitz befindlichen Sachen des Auftraggebers.

 

10.2  Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.

 

10.3  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts und Zurückbehaltungsrechts zu unter- sagen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.

 

10.4  Ziffer 4.5 bleibt unberührt.

 

10.5  Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logisti- scher Leistungen auch das Eigentum an Gegenständen auf den Auftraggeber zu übertragen hat, bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämt- licher ihm gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag über logistische Leistungen zustehenden Forderungen.

 

11. Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige

11.1  Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters              der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an  

         den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahme- fähig sind, tritt an die Stelle der

         Abnahme die Vollendung

11.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist in Textform zu

         erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.

 

11.3  Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel

         arglistig verschwiegen.

 

11.4  Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungs- fristen erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht          innerhalb von 21 Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.

 

12. Mängelansprüche des Auftraggebers

12.1  Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des Vertra- ges, ansonsten nach den auf die

         betroffene logistische Leistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom

         Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese in Textform vereinbart sind.

12.2  Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auf- traggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung      

         und Neulieferung/ Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten

         Erfolg, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.

12.3  Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die

         ihm zustehenden Min- derungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie sein Recht auf Selbstvornahme wie folgt ausüben:

12.3.1  Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete

            logistische Leistung begrenzt.

12.3.2  Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur in Bezug auf die einzelne, mängelbe- haftete logistische Leistung. Im

            Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen der Ziffer 13 anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungs- recht zu.

12.3.3  Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftragge- ber unter den Voraussetzungen von Ziffer 14 verlangen.

12.3.4  Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftragge- bers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt.

13. Sonderkündigungsrecht

13.1     Wenn eine der Parteien innerhalb eines Jahres zweimal gegen dieselbe vertragswesentliche Pflicht verstößt und dies jeweils zu einer    

            wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist in Textform zu kündigen,

            nachdem sie der vertragsverletzenden Partei in Textform eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat  

            und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekom- men ist.

 

13.2     Gerät eine der Parteien mit ihrer vertraglichen Zah- lungsverpflichtung aus zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden in Verzug, so               hat die andere Ver- tragspartei das Recht, diesen Vertrag innerhalb einer weiteren Rechnungsperiode zu kündigen. Ziffer 13.2 findet keine             Anwendung auf Schadenersatzzahlungen.

13.3     Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichti- gem Grund bleibt unberührt.

 

14.  Haftung des Auftragnehmers

14.1  Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschul- den an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

 

14.2  Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach begrenzt

14.2.1  bei Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.

14.2.2  bei Güterschäden aufgrund von Serienschäden

abweichend von Ziffer 14.2.1 auf 125.000 Euro.

Bei einem Serienschaden gelten mehrere Schaden- fälle als ein Schadenfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Schadenfälle eingetreten ist, wenn diese ent- weder auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf logistischen Leistungen mit gleichen Mängeln beruhen.

 

14.2.3  bei anderen als Güterschäden auf 20.000 Euro je Schadenfall.

 

14.2.4  für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 600.000 Euro. Ziffer 14.3 bleibt unberührt.

 

14.3     Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu verein- barenden Zuschlags vor Leistungsbeginn in Textform

14.3.1  einen Wert zur Erhöhung der Haftung für Güterschäden angeben, der die in Ziffer 14.2.1 und 14.2.2 bestimm- ten Höchstbeträge    

            übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages („Wertdeklaration“);

14.3.2  ein Interesse zur Erhöhung der Haftung für andere als Güterschäden erklären, der den in Ziffer 14.2.3 bestimmten Höchstbetrag

            übersteigt. In diesem Fall tritt das jeweils erklärte Interesse an die Stelle des Höchstbetrages („Interessedeklaration“).

14.4     Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer und

            seine Erfüllungsgehilfen.

14.5     Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begren- zungen gelten nicht

14.5.1  für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand der logistischen

            (Zusatz)Leistung sind („Drittgut“);

14.5.2  soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.

 

15. Qualifiziertes Verschulden

 

15.1      Die in Ziffer 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

15.1.1.  durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftrag- nehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder

15.1.2   durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,      

             typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages

             nach Ziffer 1.1 erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

15.2      Die in Ziffer 14 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten des Weiteren nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden  

             arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der logis- tischen Leistung übernommen hat.

 

15.3      Abweichend von Ziffer 15.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 14.2 und bei einer Wert- oder Interessedeklaration nach

             Ziffer 14.3 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers und Produkthaftung

16.1     Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Interesse des Auftraggebers den Umständen nach für

            erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat.

16.2      Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur- ,Wartungs- und Entsorgungskosten, Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen

             Abgaben, die an den Auftrag- nehmer, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Auftragnehmer nicht zu ver- treten hat.

 

16.3  Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter ein- schließlich seines Versicherers und sonstigen Kosten nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen dritt- schützenden Vorschriften freizustellen, es sei denn,

 

16.3.1  der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt;

 

16.3.2  der Auftraggeber hat sein Haftungsrisiko aus dem Produkthaftungsgesetz mit einer Selbstbeteiligung versichert und mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart, diese Selbstbeteiligung dem Auftraggeber im Schadenfall zu erstatten.

 

16.4 Sofern und soweit der Auftraggeber die Warenbe- stände, die Gegenstand eines Vertrags nach Ziffer 1.1 sind, transportversichert oder gegen Feuer, Einbruch- diebstahl, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und Leitungswasser versichert, so ist der Auftragneh- mer als versicherte Person, jedoch nicht als Repräsen- tant des Auftraggebers, in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

Verfügt der Auftraggeber über keinen entsprechenden Versicherungsschutz, hat er dies dem Auftragneh- mer zu dessen eigener Risikobeurteilung rechtzeitig mitzuteilen.

17. Verjährung

17.1  Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.

17.2  Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages

         der Abnahme nach Ziffer 11.1.

17.3     Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht

17.3.1  in den in Ziffer 15 genannten Fällen,

17.3.2  bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder

17.3.3  soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.

 

18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers

18.1  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen    

         abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die marktüblichen Bedingungen haben das Risiko mindestens im Umfang der      

         Haftungshöchstsummen nach Ziffer 14 abzudecken.

 

18.2  Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer

         angemessenen Selbstbeteiligung des Auftragnehmers.

18.3  Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungs- versicherungsschutzes durch die Vorlage

         einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.

 

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

19.1  Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag oder die Anfrage  

         gerichtet ist.

19.2  Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle  

         Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die

         der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auf- tragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

19.3  Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter

         Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

20. Compliance

20.1  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und

         bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den

         Mindestlohn frei, wenn der Auftragnehmer oder ein im Rahmen des Vertrages über logistische Leistungen mit dem Auftraggeber

         eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch

         genommen wird.

20.2  Die Parteien werden die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten nach den Vorgaben der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze

         verarbeiten und verpflichten sich zu entsprechenden Maßnahmen der Daten- und IT-Sicherheit. Insbesondere werden die Parteien die

         datenschutzrechtlichen Grundprinzipien beachten, sowie geeignete technische-organisa- torische Maßnahmen treffen, die den    

         Anforderungen an Sicherheit und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung genügen und den Schutz vor unberechtigten Zugriff Dritter

         sicherstellen.

20.3  Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unterneh- men geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhal- ten. Sie unterstützen und achten

         die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung

         der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental

         Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in

         ihren Unternehmen

20.3.1  keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,

20.3.2  die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen

            einhalten,

20.3.3  die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen,

            um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,

 

20.3.4  jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht zu unterlassen,

 

20.3.5  die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind,

            beachten,

20.3.6  alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,

20.3.7  ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

 

21. Schlussbestimmungen

21.1     Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des

            Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des  

            Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten

            des Auftragneh- mers zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer

            zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.

21.2     Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die             Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

 

 

  

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